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Handänderungssteuer

Bei einer Übertragung einer Immobilie ist neben einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer auch eine Handänderungssteuer geschuldet. Während die Grundstücksgewinnsteuer nur dann anfällt, wenn ein Gewinn erzielt wird, kann die Handänderungssteuer bei allen Übertragungen geschuldet sein. Je nach kantonaler Regelung entsteht die Steuerpflicht schon bei der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder ähnlichen Konstellationen.

Die Erhebung der Handänderungssteuer wird vom Bund nicht vorgeschrieben, sondern liegt in der Kompetenz der Kantone. Während einige Kantone keine Steuer, sondern eine Gebühr erheben, verzichtet beispielsweise der Kanton Schwyz gänzlich auf eine Erhebung.

Die Handänderungssteuer orientiert sich jeweils an der Höhe des Verkaufspreises und ist in der Regel proportional zu diesem. Liegt kein tatsächlicher Preis vor oder entspricht dieser offensichtlich nicht dem Verkehrswert, so kann auf den tatsächlichen Verkehrswert oder den amtlichen Wert abgestellt werden. In der Regel sehen die kantonalen Gesetze vor, dass die Handänderungssteuer vom Erwerber oder hälftig vom Erwerber und dem Veräusserer geschuldet ist. Zu beachten ist, dass dem Gemeinwesen oftmals ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zusteht.


Abschaffung der Handänderungssteuer im Trend

Die Stimmberechtigten haben die Volksinitiative des HEV Kanton Zürich zur Abschaffung der Handänderungssteuer im Jahr 2003 angenommen. Damit wurde ein Dominoeffekt ausgelöst. Auch in anderen Kantonen hat sich das Stimmvolk gegen diese unnötige Steuer ausgesprochen.
Im Kanton Schwyz wurde die Handänderungssteuer vollumfänglich und ersatzlos gestrichen. Im Kanton Solothurn hiessen die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen im Jahr 2009 eine Initiative des HEV Solothurn für die Abschaffung der Handänderungssteuer auf selbst genutztem Wohneigentum gut.
Seither ist die Abschaffung der Handänderungssteuer z. B. auch in den Kantonen Bern, Nidwalden und Appenzell-Ausserrhoden ein Thema.